Pflanzenschutz

Ihr Unternehmen nach §§ 10, 24 Pflanzenschutzgesetz anzeigen

Melden Sie Ihre anzeigepflichtigen Tätigkeiten digital an und lassen Sie Ihr Unternehmen ins amtliche Register aufnehmen.

Wer muss sich anzeigen?

Unternehmen im Pflanzenschutzbereich, die Pflanzenschutzmittel herstellen, vertreiben, anwenden oder beraten, zeigen sich über FAREKOS an und halten ihre Angaben aktuell.

Händler von Pflanzenschutzmitteln

Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, muss diese Tätigkeit anzeigen.

Lohnarbeiten im Pflanzenschutz

Wer für Dritte Pflanzenschutzmittel anwendet, muss diese Tätigkeit anzeigen.

Beratung im Pflanzenschutz

Wer Dritte über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berät, muss diese Tätigkeit anzeigen.

Anzeigepflichtige Tätigekiten online aktuell halten

Anzeige nach §§ 10, 24 PflSchG einreichen

Digitale Anzeige wird bald möglich!

Die digitale Aufnahme in das Register wird demnächst hier verfügbar sein.

Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten.

Hilfe & Kontakt

Benötigen Sie Hilfe bei der Registrierung oder weitere Informationen? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst auf.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Muss ich mich anzeigen?

Wenn Sie für Dritte Pflanzenschutzmittel anwenden oder entsprechend beraten, müssen Sie ihre Tätigkeit nach § 10 PflSchG anzeigen.

Wenn Sie Teil der Handelskette von Pflanzenschutzmitteln sind, müssen Sie ihre Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 PflSchG anzeigen.

Vor Aufnahme der anzeigepflichtigen Tätigkeit muss eine Anzeige erfolgen.

Sofern Sie ihre Tätigkeiten in mehreren Bundesländern anbieten, sind diese im Rahmen der Online-Anzeige vollständig anzugeben.

Auch Lagerstandorte von Pflanzenschutzmitteln sind als Orte der Tätigkeit anzeigepflichtig.