Melden Sie Ihre anzeigepflichtigen Tätigkeiten digital an und lassen Sie Ihr Unternehmen ins amtliche Register aufnehmen.
Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, muss diese Tätigkeit anzeigen.
Wer für Dritte Pflanzenschutzmittel anwendet, muss diese Tätigkeit anzeigen.
Wer Dritte über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berät, muss diese Tätigkeit anzeigen.
Die digitale Aufnahme in das Register wird demnächst hier verfügbar sein.
Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten.
Benötigen Sie Hilfe bei der Registrierung oder weitere Informationen? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst auf.
Wenn Sie für Dritte Pflanzenschutzmittel anwenden oder entsprechend beraten, müssen Sie ihre Tätigkeit nach § 10 PflSchG anzeigen.
Wenn Sie Teil der Handelskette von Pflanzenschutzmitteln sind, müssen Sie ihre Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 PflSchG anzeigen.
Vor Aufnahme der anzeigepflichtigen Tätigkeit muss eine Anzeige erfolgen.
Sofern Sie ihre Tätigkeiten in mehreren Bundesländern anbieten, sind diese im Rahmen der Online-Anzeige vollständig anzugeben.
Auch Lagerstandorte von Pflanzenschutzmitteln sind als Orte der Tätigkeit anzeigepflichtig.