Unternehmer und berufliche Akteure, die mit pflanzengesundheitlich geregelten Waren umgehen und dabei registrierungspflichtige oder sonstige aufsichts- und kontrollpflichtige Tätigkeiten ausüben, z. B.:
Bevor Sie einen Registrierungsantrag stellen können, müssen Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto anmelden. Wenn Sie noch kein Benutzerkonto haben, müssen Sie dieses zunächst anlegen.
Geben Sie die grundlegenden Informationen zu Ihrem Unternehmen, zu den dazugehörenden Betriebsstätten und den jeweiligen Ansprechpersonen ein.
Erfassen Sie Ihre pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten und die Warenarten.
Beachten Sie, dass Sie benötigte Unterlagen zum Upload bereithalten (z. B. Lagepläne von Hauptsitz und Betriebsstätten, Warenlisten).
Überprüfen Sie Ihre eingegebenen Daten und senden Sie den Antrag ab.
Der Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
Die zuständige Behörde kann vor Aufnahme ins Register eine Kontrolle des Unternehmens durchführen.
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Registrierungsbescheid mit Ihrer Registriernummer und sind ins amtliche Register der Pflanzengesundheit eingetragen.
Unter diesem Link gelangen Sie zur FAREKOS Plattform. Sie werden zunächst gebeten sich anzumelden bzw. ein Benutzerkonto anzulegen. Anschließend gelangen Sie zum Registrierungsformular.
Benötigen Sie Hilfe bei der Registrierung oder weitere Informationen? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst auf.
Beantragung einer Registrierung für Unternehmen, die registrierpflichtige Tätigkeiten ausüben:
Unternehmens-Art | Registrierpflichtige Tätigkeiten |
Drittlandimporteure | Einfuhr mit Pflanzengesundheitszeugnis aus Nicht-EU-Staaten |
Pflanzenpass-Unternehmen | Verbringung pflanzenpasspflichtiger Waren |
Drittlandexporteure | Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder Beantragung eines Vorausfuhrzeugnisses (in Nicht-EU-Staaten) |
ISPM 15-Unternehmen | Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen, Handel von nach ISPM 15 behandeltem Holz ohne Markierung |
Seehäfen, Flughäfen, internationale Transportunternehmen, Postdienstleister | Bereitstellung von Informationen zu pflanzengesundheitlichen Regelungen für Reisende und Kunden von Transportunternehmen sowie Postdienstleistern |
Erzeuger oder gemeinsame Lager- und Versandzentren von Speise-/Wirtschaftskartoffeln | Erzeugung, Lagerung oder Inverkehrbringen von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln |
AGOZV-Unternehmen | In Verkehr bringen, aus einem Drittland einführen oder – im Falle von Obstarten zur Fruchterzeugung – behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken |
Unternehmen | Ausstellung sonstiger Attestierungen |
Ausgenommen nach Art. 65 Abs. 3 VO (EU) 2016/2031 von der Registrierpflicht sind folgende Unternehmen, die pflanzenpasspflichtige Waren verbringen:
Ausgenommen von der Registrierpflicht nach §3 Abs. 5 AGOZV sind folgende Tätigkeiten:
Beantragung einer Ermächtigung für Unternehmen, die ermächtigungspflichtige Tätigkeiten ausüben:
Unternehmens-Art | Tätigkeiten |
Pflanzenpass-Unternehmen | Ausstellung von Pflanzenpässen |
ISPM 15-Unternehmen | Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen |
AGOZV-Unternehmen | Ausstellung von Etiketten |
Für die Registrierung eines Unternehmens gelten generell folgende Anforderungen:
Besonderheit Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Art. 89 VO (EU) 2016/2031:
Besonderheit Ermächtigung zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, sofern Ihr Unternehmen Holz selbst behandelt:
Besonderheit Unternehmen, die behandeltes Holz zukaufen:
Besonderheit Ermächtigung zur Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Art. 99 VO (EU) 2016/2031
Für alle Tätigkeiten können die folgenden Dokumente von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags hochgeladen werden:
Die Gebühren für die Registrierung, Ermächtigung und Kontrolle werden gemäß der gültigen Gebührenordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erhoben.
Unternehmens-Art | Registrierpflichtige Tätigkeiten | Rechtsgrundlage zur Registrierung |
Drittlandimporteure
| Einfuhr mit Pflanzengesundheitszeugnis aus Nicht-EU-Staaten | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/2031 |
Pflanzenpass-Unternehmen | Verbringung pflanzenpasspflichtiger Waren | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a,b VO (EU) 2016/2031 |
Drittlandexporteure | Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder Beantragung eines Vorausfuhrzeugnisses (in Nicht-EU-Staaten) | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. c VO (EU) 2016/2031 |
ISPM 15-Unternehmen | Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031 |
ISPM 15-Handelsunternehmen | Handel von nach ISPM 15 behandeltem Holz ohne Markierung | § 9 Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) |
Seehäfen, Flughäfen, internationale Transportunternehmen, Postdienstleister | Bereitstellung von Informationen zu pflanzengesundheitlichen Regelungen für Reisende und Kunden von Transportunternehmen sowie Postdienstleistern | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031 |
Erzeuger oder gemeinsame Lager- und Versandzentren von Speise-/Wirtschaftskartoffeln | Erzeugung, Lagerung oder Inverkehrbringen von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln | Art. 1 Richtlinie 93/50/EWG; i. V. m. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. e VO (EU) 2016/2031 i. V. m. Anhang VIII Nr. 11 VO 2019/2072 |
AGOZV-Unternehmen | In Verkehr bringen, aus einem Drittland einführen oder – im Falle von Obstarten zur Fruchterzeugung – behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken | § 3 Anbaumaterialverordnung (AGOZV) |
Unternehmen | Ausstellung sonstiger Attestierungen | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031 |
Beantragung einer Ermächtigung für Unternehmen, die ermächtigungspflichtige Tätigkeiten ausüben:
Unternehmens-Art | Tätigkeiten | Rechtsgrundlage |
Pflanzenpass-Unternehmen | Ausstellung von Pflanzenpässen | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/2031 |
ISPM 15-Unternehmen | Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen | Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031 |
AGOZV-Unternehmen | Ausstellung von Etiketten | § 3 Anbaumaterialverordnung (AGOZV) |
Unternehmen
| Ausstellung sonstiger Attestierungen | Art. 99 VO (EU) 2016/2031 |