Pflanzengesundheit

Ihr Unternehmen im amtlichen Register

Wer muss sich registrieren?

Unternehmer und berufliche Akteure, die mit pflanzengesundheitlich geregelten Waren umgehen und dabei registrierungspflichtige oder sonstige aufsichts- und kontrollpflichtige Tätigkeiten ausüben, z. B.:

Verbringung in der EU (Pflanzenpass)

Erzeugung / Handel von Anbaumaterial (AGOZV)

Einfuhr und / oder Ausfuhr

Herstellung, Reparatur, Behandlung, Handel von Holz (ISPM 15)

Erzeugung / Lagerung von Speise- / Wirtschaftskartoffeln

Online Antrag zur Aufnahme eines Unternehmens ins amtliche Register der Pflanzengesundheit (Registrierung)

Aufnahme in das pflanzengesundheitliche Register

1

Anmelden bzw. Benutzerkonto anlegen

Bevor Sie einen Registrierungsantrag stellen können, müssen Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto anmelden. Wenn Sie noch kein Benutzerkonto haben, müssen Sie dieses zunächst anlegen.

2

Ausfüllen und Absenden des Online Registrierungsantrages

Geben Sie die grundlegenden Informationen zu Ihrem Unternehmen, zu den dazugehörenden Betriebsstätten und den jeweiligen Ansprechpersonen ein.

Erfassen Sie Ihre pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten und die Warenarten. 

Beachten Sie, dass Sie benötigte Unterlagen zum Upload bereithalten (z. B. Lagepläne von Hauptsitz und Betriebsstätten, Warenlisten).

Überprüfen Sie Ihre eingegebenen Daten und senden Sie den Antrag ab.

3

Prüfung des Antrags und ggf. Kontrolle

Der Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.

Die zuständige Behörde kann vor Aufnahme ins Register eine Kontrolle des Unternehmens durchführen.

4

Aufnahme ins Register abgeschlossen

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Registrierungsbescheid mit Ihrer Registriernummer und sind ins amtliche Register der Pflanzengesundheit eingetragen. 

Registrierungsantrag stellen

Unter diesem Link gelangen Sie zur FAREKOS Plattform. Sie werden zunächst gebeten sich anzumelden bzw. ein Benutzerkonto anzulegen. Anschließend gelangen Sie zum Registrierungsformular.

Hilfe & Kontakt

Benötigen Sie Hilfe bei der Registrierung oder weitere Informationen? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst auf.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Beantragung einer Registrierung für Unternehmen, die registrierpflichtige Tätigkeiten ausüben:

Unternehmens-Art

Registrierpflichtige Tätigkeiten

Drittlandimporteure

Einfuhr mit Pflanzengesundheitszeugnis aus Nicht-EU-Staaten

Pflanzenpass-Unternehmen

Verbringung pflanzenpasspflichtiger Waren

Drittlandexporteure

Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder Beantragung eines Vorausfuhrzeugnisses (in Nicht-EU-Staaten)

ISPM 15-Unternehmen

Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen, Handel von nach ISPM 15 behandeltem Holz ohne Markierung

Seehäfen, Flughäfen, internationale Transportunternehmen, Postdienstleister

Bereitstellung von Informationen zu pflanzengesundheitlichen Regelungen für Reisende und Kunden von Transportunternehmen sowie Postdienstleistern

Erzeuger oder gemeinsame Lager- und Versandzentren von Speise-/Wirtschaftskartoffeln

Erzeugung, Lagerung oder Inverkehrbringen von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln

AGOZV-Unternehmen

In Verkehr bringen, aus einem Drittland einführen oder – im Falle von Obstarten zur Fruchterzeugung – behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

Unternehmen

Ausstellung sonstiger Attestierungen

Ausgenommen nach Art. 65 Abs. 3 VO (EU) 2016/2031 von der Registrierpflicht sind folgende Unternehmen, die pflanzenpasspflichtige Waren verbringen:

  1. Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes, vermarkten.
  2. Unternehmen, die Samen, mit Ausnahme der unter Art. 72 VO (EU) 2016/2031 fallenden Samen (Samen, die anmelde- und kontrollpflichtig sind), in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer liefern, mit Ausnahme des Fernabsatzes.
  3. Die berufliche Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beschränkt sich auf deren Beförderung für ein anderes Unternehmen.
  4. Die berufliche Tätigkeit des Unternehmens betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Ausgenommen von der Registrierpflicht nach  §3 Abs. 5 AGOZV sind folgende Tätigkeiten:

  1. Reiner Handel von Obst- oder Gemüsearten an nicht-gewerbliche Endnutzer (wer im eigenen Unternehmen Anbaumaterial von Obst- oder Gemüsearten erzeugt, unterliegt weiterhin einer Registrierpflicht).
  2. Abgabe von Zierpflanzen/-gehölzen ausschließlich an nicht-gewerbliche Endnutzer (unabhängig davon, ob es im eigenen Betrieb erzeugt oder zugekauft wurde).

Beantragung einer Ermächtigung für Unternehmen, die ermächtigungspflichtige Tätigkeiten ausüben:

Unternehmens-Art

Tätigkeiten

Pflanzenpass-Unternehmen

Ausstellung von Pflanzenpässen

ISPM 15-Unternehmen

Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen

AGOZV-Unternehmen

Ausstellung von Etiketten

Für die Registrierung eines Unternehmens gelten generell folgende Anforderungen:  

  1. Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
  2. Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
  3. Ggf. Vorhandensein/Verfügbarkeit der notwendigen technischen Einrichtungen bzw. das Erfüllen technischer Voraussetzungen (Anlagen, Materialien, Dokumentationssysteme zur Verfolgbarkeit von erhaltenen und ggf. versendeten Lieferungen)

 

Besonderheit Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Art. 89 VO (EU) 2016/2031:

  1. Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um die für das Unternehmen relevanten geregelten Schädlinge und von ihnen verursachte Symptome erkennen zu können.
  2. Sie verfügen über einen Handlungsplan, um bei Verdacht oder im Falle eines Auftretens von geregelten Schädlingen im Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.
  3. Sie verfügen über einen Vorsorgeplan, um das Risiko einer Einschleppung von geregelten Schädlingen in das Unternehmen zu minimieren.
  4. Sie verfügen über ein System und Verfahren, um den Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit pflanzenpasspflichtiger Ware nachzukommen.

 

Besonderheit Ermächtigung zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, sofern Ihr Unternehmen Holz selbst behandelt:  

  1. Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Holzpackmitteln und/oder die Behandlung von Holz/Holzverpackungen müssen zusätzlich im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie in der Lage sind, den ISPM 15 umzusetzen.
  2. Ihr Unternehmen betreibt Behandlungseinrichtungen, die für eine Behandlung von Holz im Sinne von Anhang 1 des ISPM 15 geeignet sind.

 

Besonderheit Unternehmen, die behandeltes Holz zukaufen:  

  1. Sie verwenden für ISPM 15-Zwecke (oder die Herstellung von hölzernen Verpackungen, die dem ISPM 15 entsprechen) ausschließlich Holz, das bei einem vom Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmen gemäß Anhang 1 des ISPM 15 behandelt wurde.
  2. Sie stellen sicher, dass das verwendete Holz bis zum vom Pflanzenschutzdienst zugelassenen behandelnden Unternehmen in der EU oder im Drittland zurückverfolgt werden kann.

 

Besonderheit Ermächtigung zur Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Art. 99 VO (EU) 2016/2031

  1. Sie erfüllen die Voraussetzungen, die ggf. in einer EU-Verordnung nach Artikel 99 der VO (EU) 2016/2031 für die Ausstellung sonstiger Attestierungen (nicht Pflanzenpass und nicht ISPM 15-Markierung) vorgesehen sind.

Für alle Tätigkeiten können die folgenden Dokumente von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags hochgeladen werden:

  1. Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude/Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z. B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
  2. Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z. B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
  3. Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die im Binnenmarkt mit Pflanzenpass verbracht werden und für die ggf. auch eine Ermächtigung zur Ausstellung des Pflanzenpasses beantragt wird.

Die Gebühren für die Registrierung, Ermächtigung und Kontrolle werden gemäß der gültigen Gebührenordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erhoben.

  1. Änderungen der Kontaktdaten (z. B. Name, Anschrift, Ansprechperson, Telefon, E-Mail) des Unternehmens und seiner Betriebsstätten sind spätestens 30 Tage nach deren Änderung der zuständigen Behörde per Aktualisierungsantrag mitzuteilen (Art. 66 Abs. 5 VO (EU) 2016/2031).
  2. Änderungen bei den ausgeübten Tätigkeiten, bei der Lage der genutzten Flächen, bei Waren, die von der Tätigkeit des Unternehmens betroffen sind, müssen jährlich zum 30. April in Bezug auf das Vorjahr unter Nutzung dieses Formulars als Aktualisierungsantrag der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (Art. 66 Abs. 5 VO (EU) 2016/2031).

Unternehmens-Art

Registrierpflichtige Tätigkeiten

Rechtsgrundlage zur Registrierung

Drittlandimporteure         

 

Einfuhr mit Pflanzengesundheitszeugnis aus Nicht-EU-Staaten

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/2031

Pflanzenpass-Unternehmen

Verbringung pflanzenpasspflichtiger Waren

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a,b VO (EU) 2016/2031

Drittlandexporteure

Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder Beantragung eines Vorausfuhrzeugnisses (in Nicht-EU-Staaten)

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. c VO (EU) 2016/2031

ISPM 15-Unternehmen

Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031

ISPM 15-Handelsunternehmen

Handel von nach ISPM 15 behandeltem Holz ohne Markierung

§ 9 Pflanzenbeschauverordnung (PBVO)

Seehäfen, Flughäfen,

internationale Transportunternehmen, Postdienstleister

Bereitstellung von Informationen zu pflanzengesundheitlichen Regelungen für Reisende und Kunden von Transportunternehmen sowie Postdienstleistern

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031

Erzeuger oder gemeinsame Lager- und Versandzentren von Speise-/Wirtschaftskartoffeln

Erzeugung, Lagerung oder Inverkehrbringen von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln

Art. 1 Richtlinie 93/50/EWG; i. V. m. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. e VO (EU) 2016/2031 i. V. m. Anhang VIII Nr. 11 VO 2019/2072

AGOZV-Unternehmen

In Verkehr bringen, aus einem Drittland einführen oder – im Falle von Obstarten zur Fruchterzeugung – behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

§ 3 Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

Unternehmen

Ausstellung sonstiger Attestierungen

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031

 

Beantragung einer Ermächtigung für Unternehmen, die ermächtigungspflichtige Tätigkeiten ausüben:

Unternehmens-Art

Tätigkeiten

Rechtsgrundlage

Pflanzenpass-Unternehmen

Ausstellung von Pflanzenpässen

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/2031

ISPM 15-Unternehmen

Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz, Behandlung von Holz/Holzverpackungen

Art. 65 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VO (EU) 2016/2031

AGOZV-Unternehmen

Ausstellung von Etiketten

§ 3 Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

Unternehmen      

               

Ausstellung sonstiger Attestierungen 

Art. 99 VO (EU) 2016/2031